Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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19 Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV), SR xxx
19.1 Ausgangslage
Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen einzuführen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV) wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Verordnung soll am 1.1.2025 in Kraft treten. Der neue Gesetzesentwurf, ermöglicht es dem Bund, Beiträge zur Senkung der Prämien für private Ernteversicherungen zu gewähren. Dies, sofern die Versicherungen Risiken abdecken, die in grossem Umfang auftreten, wie Trockenheit und Frost. Der neue Gesetzestext legt fest, dass der Bund den Beitrag von höchstens 30 % der Prämien direkt an den Versicherer zahlt, der ihn ausschliesslich zur Senkung der Prämienhöhe der versicherten Landwirtinnen und Landwirte verwendet. Er beauftragt den Bundesrat, die Bedingungen und Auflagen für die Zahlung der Beiträge und deren Höhe sowie den Mindestselbstbehalt der Versicherten zu regeln. Da es sich bei der Massnahme um eine Anschubfinanzierung handelt, sind diese Beiträge gemäss Gesetzestext auf acht Jahre befristet.
19.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die gesamte Verordnung ist neu. Das Instrument der Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen wird auf der Grundlage von Artikel 86b LwG neu eingeführt.
19.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Das Hauptziel der neuen Massnahme ist die Verbesserung der Deckung des Risikos von wetterbedingten Ernteschwankungen. Konkret geht es darum, die Prämien für Ernteversicherungen durch eine Anschubfinanzierung zu senken und so deren Marktdurchdringung zu verbessern.
Art. 2 Umfang und Höhe des Beitrags
Die Unterstützung ist auf Versicherungsprodukte beschränkt, die das Risiko von Trockenheit oder Frost abdecken. Trockenheit und Frost sind Risiken, die auf grossen Flächen auftreten und eine grosse Anzahl von Produzentinnen und Produzenten gleichzeitig betreffen. Der Beitrag wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
Nur Versicherungsprämien, welche die Erträge von Kulturen gegen Trockenheits- und/oder Frostrisiken absichern, sind beitragsberechtigt. Die Prämienverbilligung kann sowohl für Versicherungsprämien gewährt werden, die quantitative Schäden (= Minderung der Erntemenge) als auch qualitative Schäden (= Minderung der Qualitätsparameter der Ernteprodukte wie Aussehen, Gehalte, Hektolitergewicht usw.) abdecken. Die Versicherungspolice kann sowohl beitragsberechtigte (Frost und/oder Trockenheit) als auch nicht beitragsberechtigte Risiken abdecken. Beitragsberechtigt sind jedoch nur diejenigen Anteile der Versicherungsprämien, die die Erträge der Kulturen gegen Frost- und/oder Trockenheitsrisiken absichern. Sowohl die Prämien für Entschädigungsversicherungen als auch die Prämien für Indexversicherungen sind förderfähig. Für andere Risiken, wie z. B. das Hagelrisiko, ist keine Unterstützung vorgesehen.
Die Beiträge belaufen sich auf höchstens 30 % der förderfähigen Versicherungsprämie. So haben die Beiträge des Bundes nicht den unerwünschten Effekt, dass indirekt Produktionsweisen unterstützt werden, die nicht an die lokalen Bedingungen angepasst und nicht wettbewerbsfähig sind, was den allgemeinen Zielen der neuen Agrarpolitik zuwiderlaufen würde.