Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

setzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesen Fällen gilt der Umstellungszeitraum nicht.

Art. 13 Abs. 1 Bst. b

1Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

b. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, z. B. regelmässige Verjüngung der Völker, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei gemäss Anhang 8 Ziffer 1 zugelassenen Stoffen, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmässige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.

Art. 16 Abs. 7

7Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 Ziffer 1 genannten Stoffe zulässig.

2a. Abschnitt: Bestimmungen für die Aquakultur

Art. 16a

Bei der Produktion von unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und von Wildalgen müssen die Vorgaben nach Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2018/8482 eingehalten werden.

Gliederungstitel nach Art. 16a

2b. Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren

Art. 16abis

Bisheriger Art. 16a

Art. 16h Bst. g

Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

2 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207, ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6.