Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
2Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:
b. Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
Art.4abisAbs. 2
2Die Anforderungen an die Auslaufflächen sind in Anhang 6 festgelegt.
Art. 4c Reinigungs- und Desinfektionsmittel
1Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 1 und die Produkte nach Anhang 8 Ziffer 2 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
2Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 3 dürfen nicht als Biozidprodukte verwendet werden.
Art.8 Abs. 2
2Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zuge-
SR ..........
1 SR 910.181
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