Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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2 Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP), SR 916.020.1

2.1 Ausgangslage

Die VHyPrP ergänzt die Verordnung über die Primärproduktion (VPrP, SR 916.020). Sie präzisiert die Anforderungen, die in der Primärproduktion tätige Betriebe im Zusammenhang mit der Hygiene und der Rückverfolgbarkeit erfüllen müssen. Diese beiden Verordnungen übernehmen die Bestimmungen zur Primärproduktion der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene1, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs2 und der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene3.

Die VPrP ist in Anhang 5 (Futtermittel) Anlage 1 und in Anhang 11 (Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen) Anlage 6 (Tierische Erzeugnisse) des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufgeführt.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Absatz betreffend die Futtermittelhygiene wird durch einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung (FMV, SR 916.307) ergänzt. Auf diese Weise kann präzisiert werden, was unter «hygienisch einwandfrei» zu verstehen ist, und den Kantonen die Zuständigkeit für die risikobasierte Kontrolle dieser Bestimmungen der FMV in den Betrieben der Primärproduktion klarer zugewiesen werden (die Kontrolle dieser Bestimmungen der FMV in anderen Futtermittelunternehmen fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Landwirtschaft [BLW], das diese Kompetenz an Agroscope delegiert). Diese Bestimmungen finden bereits in den vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erlassenen Technischen Weisungen über die amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion in Tierhaltungen5 Erwähnung.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 8 Anforderungen an die Tierproduktion

Es wird präzisiert, dass Futtermittel den Bestimmungen von Artikel 8 und Kapitel 4 FMV entsprechen müssen. Denn Stoffe, die verboten oder eingeschränkt sind (vgl. Anhang 4.1 der Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV, SR 916.307.1), sowie unerwünschte Stoffe (vgl. Anhang 10 FMBV, Höchstgehalte für diese Stoffe oder Aktionsgrenzwerte [Auslösewerte], bei deren Überschreitung spezifische vorgesehene Massnahmen zu treffen sind) sind in diesen Bestimmungen aufgeführt. Die Kantone müssen die Einhaltung dieser Bestimmungen in den Betrieben der Primärproduktion risikobasiert überprüfen. Bestehen Zweifel an der Sicherheit eines Futtermittels aus einem Betrieb, der der Meldepflicht gemäss Artikel 47 FMV unterliegt, müssen sie die amtliche Futtermittelkontrolle (Agroscope) kontaktieren.

1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/382, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3.

2Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/166, ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1.

3Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.

4 SR 0.916.026.81

5 Abrufbar auf der Website des BLV > Tiere > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Technische Weisungen > Primärproduktion.