Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst

Artikel 14a

Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen werden zusammen mit den Projekten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV auf den 1. Januar 2025 in der DZV aufgehoben. Die Projekte laufen jedoch noch während zwei Jahren weiter, weshalb den Einsatzbetrieben während dieser Zeit wie bisher 7 Diensttage pro Hektare regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche zustehen. Die Berechnung der Diensttage für Projekte nach Artikel 63 DZV erfolgt ebenfalls noch während zwei Jahren gestützt auf das bisherige Recht.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

3.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

3.4.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkungen.

3.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die aufgehobenen Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

3.6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft:

3.7 Rechtliche Grundlagen

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