Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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3 Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF), SR 824.012.2

3.1 Ausgangslage

Am 16. Juni 2023 hat die Bundesversammlung eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) verabschiedet, die die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0) zur Folge hat. Diese Teilrevision sowie die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG werden voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Die Nummerierung der Artikel der Verordnung über die Direktzahlungen (DZV; SR 910.13) wird geändert. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die ZDV-WBF, da letztere auf betreffende Artikel verweist. Zudem wird der Landschaftsqualitätsbeitrag gestrichen und durch den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ersetzt. Darüber hinaus werden bestimmte Elemente der Biodiversität gestrichen. Diese Änderungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG erfordert die Aufhebung der Artikel 5 und 7 der ZDV-WBF.

Die Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV macht die Änderung von Artikel 3 ZDV-WBF erforderlich. Aufgrund der Streichung des Landschaftsqualitätsbeitrags und der Schaffung des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ist Artikel 3 anzupassen. Eine Anpassung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben m und n und Absatz 2 Buchstabe b ZDV-WBF ist aufgrund der Streichung oder Änderung von Elementen der Biodiversität erforderlich.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben m und n und Absatz 2 Buchstabe b

Aufgrund der Streichung dieser Elemente der Biodiversität sind Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m und Absatz 2 Buchstabe b ZDV-WBF aufzuheben.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n ist infolge der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe q DZV anzupassen.

Artikel 3

Aufgrund der Änderung der Artikelnummerierung in der DZV ist der Verweis auf Artikel 63 DZV durch einen Verweis auf den neuen Artikel 78 DZV zu ersetzen.

Aufgrund der Streichung des Landschaftsqualitätsbeitrags, der durch den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ersetzt wird, muss Artikel 3 angepasst werden. Da das Budget für den neuen Beitrag zudem rund doppelt so hoch ist, muss es neu durch 2400 und nicht mehr durch 1200 geteilt werden.

Artikel 5

Dieser Artikel ist gegenstandslos und somit aufzuheben.

Artikel 7

Dieser Artikel ist gegenstandslos und somit aufzuheben.