Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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3 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL),

3.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, dass der Bund Laboranalysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen finanzieren kann (Art. 181 Abs. 7 LwG). Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt.

Seit 2010 kontrollieren die Kantone in Zusammenarbeit mit dem BLW den korrekten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Direktzahlungssystem mit Laboranalysen von Pflanzen- oder Bodenproben. Mit diesen Kontrollen wird die Einhaltung des ÖLN und der spezifischen Direktzahlungsprogramme für Pflanzenschutzmittel, z.B. Verzicht auf Herbizide, geprüft. Sie ergänzen die periodischen Grundkontrollen auf den Landwirtschaftsbetrieben, die primär auf Aufzeichnungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter beruhen. Das BLW hat insgesamt rund 100 – 200 Laboranalysen jährlich finanziert und jeweils Anfang Jahr den einzelnen Kantonen ein Kontingent an bundesfinanzierten Laboranalysen zugeteilt.

Seit 2023 wählen die Kantone ein Labor ihrer Wahl und begleichen die entsprechenden Rechnungen dieses Labors. Das BLW vergütet den Kantonen nachschüssig einen Pauschalbetrag pro Analyse,

und zwar für maximal das zugeteilte Kontingent. Dieses Finanzierungsmodell hat sich bewährt.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Bund finanziert mit rund einer halben Million Franken über 1000 Laboranalysen von Pflanzen- und Bodenproben, die in den kantonalen Kontrollen der Bestimmungen zum ÖLN und zu Direktzahlungsprogrammen erhoben werden. Das BLW bestimmt dabei jährlich die Verteilung dieser bundesfinanzierten Laboranalysen auf die Kantone und die Vergütung pro Laboranalyse.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 7a Absatz 1 und 2

Mit Absatz 1 wird die Grundlage geschaffen, damit das BLW jährlich eine pauschale Vergütung pro Analyse und die Verteilung der bundesfinanzierten Laboranalysen bestimmen kann. Im 2023 beträgt die Vergütung CHF 350 (exkl. MwSt.). Die Höhe orientiert sich an den aktuellen, marktüblichen Preisen für entsprechende Laboranalysen. Der Betrag kann bei Änderung der Marktpreise jährlich erhöht oder gesenkt werden. Auch die Berechnung der Anzahl finanzierter Analysen pro Kanton wird in diesem Absatz verankert. Weil Pflanzenschutzmittel grossmehrheitlich in Acker- und Dauerkulturen angewendet werden, sind diese Flächen massgebend. So erhalten Kantone mit viel offener Ackerfläche und/oder mit viel Dauerkultur-Flächen anteilsmässig mehr Analysen zugeteilt als Kantone, die fast nur Grünland haben. Die Gesamtzahl an finanzierten Analysen entspricht dabei dem zur Verfügung stehenden Budget für ein Jahr dividiert durch die Vergütung pro Laboranalyse.

Die Kantone können nach Absatz 2 dem BLW die ihnen zustehende Pauschalvergütung für die durchgeführten Analysen spätestens per 15. November in Rechnung stellen. Bei Bedarf kann das BLW von den Kantonen einen Nachweis für die tatsächliche Durchführung der Analysen verlangen (Rechnungsbelege des beauftragten Labors).

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die Steigerung der Anzahl bundesfinanzierter Laboranalysen ab 2025 wird mit einem Budget von CHF 0.5 Mio. finanziert. Diese Mittel sind bereits im Finanzplan budgetiert. Mit der Höhe der Vergütung im Jahre 2023 (CHF 377, inkl. MwSt.) kann das BLW den Kantonen insgesamt 1326 Analysen finanzieren.