Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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4 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro-

duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), SR 910.18

4.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte" vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur entsprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern.

Am 1. Januar 2022 ist in der EU die neue Ökobasisverordnung (EU) 2018/848 in Kraft getreten. Und unterdessen wurden zahlreiche neue Durchführungsbestimmungen erlassen. Damit hat das bisherige Öko-Recht der EU, auf welches in Anhang 9 des Agrarabkommens verwiesen wird, in der EU seine Gültigkeit verloren. Und die EU-Kommission hat aufgrund des revidierten EU-Öko-Rechts einen Prozess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien des Agrarabkommens initiiert. Ziel ist es, Anhang 9 des Agrarabkommens per 1. Januar 2025 aufzudatieren. Demgemäss muss die Schweizerische Eidgenossenschaft kritische Abweichungen zum revidierten EU-Öko-Recht zeitnah beheben, damit technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich auch in Zukunft vermieden werden.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Neu soll der Geltungsbereich der Verordnung auch die verarbeiteten und nicht verarbeiteten Erzeugnisse der Aquakultur umfassen. Im 2. Kapitel soll ein neuer Abschnitt für Aquakulturtiere und Algen eingefügt werden, welcher die zentrale Delegationsnorm für präzisere Bestimmungen in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft enthält.

Eine Bio-Zertifizierung von Wildfängen (Fischerei) soll weiterhin nicht möglich sein. Und die Erzeugniskategorien des Bio-Zertifikates sollen neu auch die Algen, sowie die unverarbeiteten und verarbeiteten Aquakulturerzeugnisse umfassen.

b) Können aufgrund höherer Gewalt die Anforderungen dieser Verordnung auf Bioflächen unmöglich eingehalten werden, so kann die Zertifizierungsstelle auf die Einhaltung der Anforderungen auf diesen Flächen für einen begrenzten Zeitraum verzichten.

c) Die Anforderungen für die Verwendung von nichtbiologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial werden präzisiert und die Notifikationspflicht für dessen Verwendung wird erweitert, um die Markttransparenz zu erhöhen.

d) Die Sömmerung biologischer Tiere auf Sömmerungsfläche, welche auch Gemeinschaftsweiden beinhaltet, soll präzisiert werden. Es wird vorgeschlagen, unter welchen Umständen die Erzeugnisse von biologischen Tieren, welche auf Sömmerungsfläche produziert werden, als biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen. Es wird zwischen gesömmerten Tieren und Tieren der Gattung Schaf in Wanderherden unterschieden.

e) In Anbetracht des GVO-Verbots nach Artikel 3 Buchstabe c der Bio-Verordnung sind Unternehmen verpflichtet, bei der Verwendung von nichtbiologischen Erzeugnissen und Stoffen eine Zusicherungserklärung einzuholen, dass die Produkte weder GVO sind, noch aus oder durch GVO hergestellt wurden.

f) Neu sollen auch die Anforderungen für die Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere geregelt werden.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1, Absatz 2bisund 3

Diese Verordnung soll neu auch für die Kennzeichnung nicht verarbeiteter und verarbeiteter Erzeugnisse der Aquakultur, die als Lebensmittel und Futtermittel verwendet werden, gelten. Entsprechend