Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

setzten Saatguts oder vegetativen Vermehrungsmaterials und die verwendete Sorte melden.

5Auf Gesuch hin kann das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) eine Verwendung von nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial bewilligen, sofern dies im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs die Forschung zur Sortenerhaltung oder zur Produktinnovation ermöglicht.

6Nicht biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur verwendet werden, wenn es nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist; ausgenommen sind:

a. Behandlungen, die für die biologische Produktion zulässig sind; und

b. Behandlungen, die aus phytosanitären Gründen für alle Sorten einer bestimmten Art im Anbaugebiet vorgeschrieben sind.

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 5

Sammeln von Wildpflanzen und Wildalgen

5Das WBF kann weitere Bestimmungen erlassen über die Anforderungen an das Sammeln von Wildalgen und das Kontrollverfahren.

Art. 15b Sömmerung

1Werden Tiere auf Sömmerungsflächen gehalten, so haben die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe die Bewirtschaftungsanforderungen nach den Artikeln 26– 34 DZV3 zu erfüllen.

2Erzeugnisse, die produziert werden, während die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehaltenen Tiere auf der Sömmerungsfläche weiden, dürfen nur als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn nachweislich eine adäquate räumliche Trennung dieser Tiere von den nicht nach den Anforderungen dieser Verordnung gehaltenen Tieren sichergestellt wird.

Art. 16a Abs. 8

8Tiere der Schafgattung dürfen in Wanderherden vorübergehend auf nicht biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen.

Gliederungstitel nach Art. 16h

5. Abschnitt: Aquakultur

Art. 16hbis

Das WBF kann Bestimmungen erlassen über:

3 SR 910.13