Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
5Wird eine Bezeichnung nach Absatz 2 oder 3 verwendet, so darf der Bezug auf die biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den biologischen Bestandteilen gemacht werden. In der Zusammensetzung muss der Gesamtanteil der biologischen Bestandteile an den Bestandteilen landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben werden.
6Die Bezeichnungen und die Prozentangabe nach Absatz 5 müssen in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben in der Zusammensetzung erscheinen.
Art. 24abisAbs. 1 Bst. i
1Das Unternehmen ist verpflichtet:
i. für den Fall, dass das Unternehmen nicht biologische Erzeugnisse und Stoffe verwendet, die von Dritten bezogen werden, eine Bestätigung einzuholen, dass es sich um keine gentechnisch veränderten Organismen handelt und dass sie nicht aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden.
Art. 30aterAbs. 2
2Erzeugniskategorien sind:
a. unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschliesslich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial;
b. Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse;
c. Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse;
d. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;
e. Futtermittel;
f. Wein;
g. sonstige Erzeugnisse.
Art. 33a Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives
Vermehrungsmaterial
1Das FiBL betreibt ein Informationssystem für biologisch erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial. Das Informationssystem ermöglicht:
a. den Eintrag von biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, auf Antrag des Anbieters;;
b. den Nachweis der Verfügbarkeit von biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial;
c. die Kategorisierung der Sorten nach dem Grad ihrer Verfügbarkeit;
d. die Veröffentlichung einer Liste von Arten, Unterarten oder Sorten, von denen eine ausreichende Menge an biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht;