Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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5 Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) SR 912.1
5.1 Ausgangslage
Das Parlament hat die Motion Schmid 21.3804 "Änderung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung im Zusammenhang mit Meliorationen" an den Bundesrat überwiesen. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, die Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1) so anzupassen, dass im Zusammenhang mit Meliorationen (Strukturverbesserungsmassnahmen) und/oder Gewässerrevitalisierungsprojekten ein Abtausch zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Sömmerungsfläche gesetzlich zugelassen wird, sofern die landwirtschaftliche Nutzfläche gesamthaft flächenmässig nicht zunimmt. Die bisherigen Abgrenzungskriterien des Sömmerungsgebiets liessen dies nicht zu.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Im Rahmen von landwirtschaftlichen Gesamtmeliorationen soll künftig beispielsweise bei Gewässerrevitalisierungen eine flexiblere Planung der Neuzuteilung von Landumlegungen ermöglicht werden, indem ein flächengleicher Abtausch zwischen Sömmerungsflächen aus dem Sömmerungsgebiet und landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) aus dem Berg- und Talgebiet möglich ist. Die Möglichkeit zur Abgrenzung des Sömmerungsgebiets wird damit ergänzt.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3a
Ein neuer Artikel 3a soll ermöglichen, dass im Rahmen von landwirtschaftlichen Gesamtmeliorationen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 2022 (SVV, SR 913.1) die Grenze nach Artikel 3 Absatz 2 aufgrund eines Flächenabtausches neu festgelegt werden kann. Der Flächenabtausch erfolgt dabei zwischen dem Sömmerungsgebiet und dem Berg- und Talgebiet.
In Artikel 3a Buchstabe a-d werden die massgebenden Kriterien für die Gutheissung des Gesuchs beschrieben. Sie sind kumulativ zu erfüllen:
Buchstabe a gibt vor, dass nach dem Abtausch sowohl die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sömmerungsgebiet als auch diejenigen im Berg- und Talgebiet ungefähr gleich gross bleiben müssen. Um bei der praktischen Umsetzung von Gesamtmeliorationen den Umgang mit allfällig entstehenden kleinen Restflächen zu erleichtern, wird eine Toleranz von maximal 4 Aren pro Gesamtmelioration für Ausnahmefälle ermöglicht. Dies erleichtert den Vollzug und dennoch ist die Forderung der Motion, wonach die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zunehmen darf, damit weitestgehend erfüllt.
Buchstabe b verlangt einen Nachweis der Eignung der abgetauschten Flächen für die neue landwirtschaftliche Nutzung. Dies aus dem Grund, da der Zonenlayer schweizweit flächendeckend ist, sprich auch Wald, Fels, Gewässer etc. sind einer Zone respektive einem Gebiet zugeteilt. Es soll mit dieser Voraussetzung verhindert werden, dass landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen im Flächenumfang mitberechnet werden können.
Gemäss Buchstabe c soll es sich um umfassende gemeinschaftliche Massnahmen gemäss Artikel 88 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Artikel 14 Absatz 5 SVV handeln. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich bei den Anträgen zum Abtausch um gemeinsame Interessen handelt und nicht lediglich um finanzielle Einzelinteressen betreffend der Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebiets.
Weiter gibt Buchstabe d vor, dass der Kanton die landwirtschaftliche Gesamtmelioration beaufsichtigt. Die öffentliche Hand des Kantons soll involviert sein, damit nicht lediglich finanzielle Einzelinteressen betreffend Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebiets verfolgt werden können.