Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Bio-Verordnung

Artikel 21b bisKennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere

Mit diesem neuen Artikel sollen spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel für Heimtiere festgelegt werden. Sowohl Futtermittel für Nutztiere als auch Futtermittel für Heimtiere fallen in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung. Nach den bestehenden Regelungen darf die Bezeichnung «biologisch» auf verarbeiteten Futtermitteln nur dann verwendet werden, wenn alle im Futtermittel enthaltenen Bestandteile aus biologischen Futtermittel-Ausgangsprodukten bestehen. Die neuen Regelungen sollen den Heimtierfuttermittelsektor unterstützen und analog zur EU klare Kennzeichnungsvorgaben für Futtermittel für Heimtiere festlegen, bei denen nicht alle Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind. Futtermittel für Heimtiere werden wie Lebensmittel direkt den Kundinnen und Kunden verkauft. Die Kennzeichnungsvorschriften für diese Produkte sollen sich daher an den Vorschriften für Lebensmittel orientieren.

Artikel 24abisAbsatz 1 Buchstabe i

Als Bestätigung für die Einhaltung des GVO-Verbots gemäss Artikel 3 Buchstabe c der Bio-Verordnung sollen Unternehmen neu verpflichtet werden, bei der Verwendung von nicht biologischen Erzeugnissen und Stoffen eine Bestätigung des Verkäufers einzuholen, dass diese Erzeugnisse und Stoffe weder GVO sind noch mit oder durch GVO hergestellt wurden. Diese Praxis ist in der Schweiz gut etabliert, diesbezüglich fehlte aber eine klare Regelung.

Artikel 30ater

Die Erzeugniskategorien des Zertifikats werden um die Algen und die unverarbeiteten Aquakulturerzeugnisse erweitert.

Mit dieser Anpassung werden die Erzeugniskategorien identisch zu den entsprechenden Vorgaben in der EU im Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt.

Einzig bei der Bestimmung d wird leicht von der Formulierung der EU abgewichen, da Aquakulturerzeugnisse gemäss Schweizer Recht nicht der landwirtschaftlichen Produktion anzurechnen sind, wird das «einschliesslich» durch «und verarbeitete» ersetzt. In der Bestimmung d bezieht sich der Relativsatz «die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind» auch auf die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und nicht nur auf die verarbeiteten Aquakulturerzeugnisse.

Artikel 33a Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f

Die Datenbank "OrganicXseeds" wird regelmässig aktualisiert, damit die Produzenten einen aktuellen Überblick über das Angebot an biologischem Saatgut und Vermehrungsmaterial auf dem Markt haben. Absatz 1 legt die entsprechenden Anforderungen an das Informationssystem fest.

Absatz 2

Die Benutzung des Informationssystems ist unentgeltlich.

Absatz 3 Buchstaben c und d

Das WBF kann weitere Bestimmungen erlassen, insbesondere bezüglich der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte in das Informationssystem, der Kategorisierung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial sowie betreffend Veröffentlichung der offiziellen Liste der Sorten, Arten und Unterarten, für die eine ausreichende Menge an biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht.