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Vernehmlassung 2023/6: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4 (Art. 63, 83, 87m und 87zter)

Berechnung der ungedeckten Kosten

Ziff. 2

2 Berechnung bei Wasserkraftanlagen

2.1 Bei Wasserkraftanlagen hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf

Verlangen des BFE seine Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt einzureichen.

2.2 Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist das Verfahren des abgezinsten Zah-

lungsstroms anzuwenden. Sie beinhaltet insbesondere die folgenden Parameter:

a) die anrechenbaren Investitionskosten;

b) die Erwartungswerte des Preisszenarios und des Wasseraufkommens für das Projekt auf der Grundlage eines mittleren Preisszenarios und eines mittleren Wasseraufkommens;

c) die Kapitalkosten (WACC);

d) weitere Finanzhilfen, wie Investitionsbeiträge und allfällige Beiträge im Zusammenhang mit der ökologischen Sanierung.

2.3 Das verwendete Berechnungsverfahren ist detailliert zu beschreiben.

2.4. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Höhe und den zeitlichen

Verlauf der Parameter der Wirtschaftlichkeitsrechnung zu begründen.

2.5 Das BFE setzt den Investitionsbeitrag so fest, dass dieser die ungedeckten

Kosten nicht überschreitet.