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Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 3 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom ….
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt: Apotheker und Apothekerinnen sowie Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen
Art. 40 Sachüberschrift
Apotheker und Apothekerinnen
Art. 41 Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen
Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.
d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
SR ..........
1 SR 832.102
2023–......