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Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 3 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 41

3. Abschnitt: Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen

Art. 42 Sachüberschrift

Zahnärzte und Zahnärztinnen

Art. 43 Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen

Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen werden für Leistungen nach Artikel 31 KVG zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.

b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.

c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 42 Buchstaben a und b erfüllen.

d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.

e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Art. 59 Abs. 3

3 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife nach den Artikeln 43 Absätze 5 – 5quater und 49 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 100 Abs. 2

2 Der Wechsel von einer Versicherung ohne eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich.

Art. 106c Abs. 1

1 Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Er teilt dem Kanton ausserdem die genehmigte Prämie sowie den Ausgleichsbetrag nach Artikel 26 Absatz 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20152 mit.

2 SR 832.121