Vorlage
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Entwurf
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Versicherung von inhaftierten Personen)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 Bst. c
3Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
c. in der Schweiz inhaftiert sind.
Art. 4b Wahl des Versicherers und der Versicherungsform für inhaftierte Personen
1Die Kantone können für inhaftierte Personen die Wahl des Versicherers und der Versicherungsform für die Dauer der Inhaftierung einschränken. Zuständig ist der Kanton, in dem die Person inhaftiert ist.
2Sie können die Wahl der Versicherungsform insbesondere auf eine Versicherungsform einschränken, die sich ausschliesslich an inhaftierte Personen richtet.
3Der Bundesrat kann regeln, nach welchen Kriterien die Wahl der Versicherer oder der Versicherungsform eingeschränkt werden kann.
SR ..........
1BBl 202x …
2 SR 832.10
202x–......