Vorlage

Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Krankenversicherung AS 202x

Art. 7 Abs. 9

9Schränkt der Kanton, in dem die Person inhaftiert ist, die Wahl des Versicherers nach Artikel 4b ein, so endet ein Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer mit der Inhaftierung. Das Versicherungsverhältnis für inhaftierte Personen endet zum Zeitpunkt, in dem die inhaftierte Person aus der Haft entlassen wird. Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen bei einer Verlegung einer inhaftierten Person in einen anderen Kanton ein Wechsel des Versicherers erfolgt.

Art. 25a Abs. 5 dritter Satz

5... Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat; für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der die Inhaftierung verfügende Kanton zuständig. …

Art. 41 Abs. 5

5Die Kantone können für inhaftierte Personen die Wahl der Leistungserbringer für die Dauer der Inhaftierung einschränken. Der Bundesrat kann regeln, nach welchen Kriterien die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt werden kann.

Art. 49a Abs. 2 Bst. c und Abs. 2bis

2Die Kantone übernehmen den kantonalen Anteil für folgende Personen:

c. inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, deren Inhaftierung der Kanton verfügt hat.

2bisDer Kanton, der für die Versicherten nach Absatz 2 Buchstaben b und c den kantonalen Anteil übernimmt, gilt als Wohnkanton im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 65 Abs. 1ter

1terFür inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der die Inhaftierung verfügende Kanton für die Prämienverbilligung zuständig.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.