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Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 2 Seiten
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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 25a Verkaufsgeschäfte in städtischen Tourismusquartieren
1 Auf folgende Verkaufsgeschäfte in städtischen Tourismusquartieren und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1bis anwendbar:
a. Verkaufsgeschäfte, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse von Touristen dienen;
b. Verkaufsgeschäfte, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen.
2 Als städtische Tourismusquartiere gelten Quartiere in Städten mit mehr als 60 000 Einwohnern und Einwohnerinnen, in denen der Anteil der ausländischen Gäste an den gesamten Hotellogiernächten mindestens 50 Prozent beträgt. Die Kantone legen fest, welche Quartiere Tourismusquartiere sind; diese müssen über ein in Gehdistanz erreichbares breites Beherbergungs-, Kultur- und Gastronomieangebot verfügen.
3 Ein Verkaufsgeschäft gilt als den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienend, wenn:
a. es ein Warenangebot nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a hat; und
1 SR 822.112
2016–......