Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 5 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsbedingungen
Recht und Oberaufsicht
November 2023
Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsge-
setz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen
Tourismusquartieren
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des
Vernehmlassungsverfahrens
1 Ausgangslage
Anfangs 2022 wandten sich Schweiz Tourismus und die Städtepartner an den Chef des Departements WBF mit dem Begehren, den Begriff des Fremdenverkehrsgebietes gemäss Art. 25 der Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) neu zu definieren.
Fremdenverkehrsgebiete gemäss Art. 25 ArGV 2 sind:
- Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte,
- in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und
- erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
In solchen Fremdenverkehrsgebieten dürfen Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, während der Saison Arbeitnehmende, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigt sind, bewilligungsbefreit am Sonntag beschäftigen.
Diese Bestimmung deckt schwerpunktmässig grösstenteils touristische Bergregionen ab. Um ihre touristische Attraktivität zu steigern, wünschten die grössten Städte der Schweiz, dass es für Verkaufsbetriebe in touristischen Quartieren möglich sein soll, während des ganzen Jahres Personal am Sonntag zu beschäftigen. Damit würde die Schweiz auch international an Attraktivität gewinnen, denn in vielen europäischen Städten ist Sonntagsarbeit möglich.
In den explorativen Gesprächen mit den Sozialpartnern wurde rasch klar, dass das Sonntagsarbeitsverbot insbesondere auch in der Detailhandelsbranche grosses Gewicht hat. Es musste daher eine ausgewogene Lösung erarbeitet werden.