Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 5 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitsbedingungen

Recht und Oberaufsicht

November 2023

Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsge-

setz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen

Tourismusquartieren

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des

Vernehmlassungsverfahrens

1 Ausgangslage

Anfangs 2022 wandten sich Schweiz Tourismus und die Städtepartner an den Chef des Departements WBF mit dem Begehren, den Begriff des Fremdenverkehrsgebietes gemäss Art. 25 der Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) neu zu definieren.

Fremdenverkehrsgebiete gemäss Art. 25 ArGV 2 sind:

- Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte,

- in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und

- erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.

In solchen Fremdenverkehrsgebieten dürfen Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, während der Saison Arbeitnehmende, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigt sind, bewilligungsbefreit am Sonntag beschäftigen.

Diese Bestimmung deckt schwerpunktmässig grösstenteils touristische Bergregionen ab. Um ihre touristische Attraktivität zu steigern, wünschten die grössten Städte der Schweiz, dass es für Verkaufsbetriebe in touristischen Quartieren möglich sein soll, während des ganzen Jahres Personal am Sonntag zu beschäftigen. Damit würde die Schweiz auch international an Attraktivität gewinnen, denn in vielen europäischen Städten ist Sonntagsarbeit möglich.

In den explorativen Gesprächen mit den Sozialpartnern wurde rasch klar, dass das Sonntagsarbeitsverbot insbesondere auch in der Detailhandelsbranche grosses Gewicht hat. Es musste daher eine ausgewogene Lösung erarbeitet werden.

1 SR 822.112