Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten

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8 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse in den Jahren 2025–2028

Beschlussfassung FIFG, Art. 36 Bst. c

Kreditverwendung FIFG, Art. 18 und 19-23; SAFIG, Art. 3 Abs. 3 und 4

9 Bundesbeschluss über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark («Switzerland Innovation») in den Jahren 2025–2028

Beschlussfassung FIFG, Art. 36 Bst. e

Kreditverwendung FIFG, Art. 33 Abs. 1 Bst. f

10 Bundesbeschluss über die Finanzierung für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in den Jahren 2025–2028

Beschlussfassung FIFG, Art. 36 Bst. b

Kreditverwendung FIFG, Art. 15; Art. 41 Abs. 5

11 Bundesbeschluss über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028

Beschlussfassung FIFG, Art. 36 Bst. d

Kreditverwendung FIFG, Art. 29

12 Bundesbeschluss über die Kredite für die Zusammenarbeit in der Raumfahrt in den Jahren 2025–2028

Beschlussfassung FIFG, Art. 36 Bst. d

Kreditverwendung FIFG, Art. 29

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Diese Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5.3 Erlassform Die Vorlage umfasst zwölf Finanzierungsbeschlüsse und vier Änderungen bestehender Gesetze. Für die Finanzierungsbeschlüsse sind nach Artikel 163 Absatz 2 BV, Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG) sowie verschiedenen spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Ziff. 5.1) Erlasse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgesehen, der jeweils nicht dem Referendum untersteht.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Finanzierungsbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Tabelle 27 zeigt auf, in welchem Bundesbeschluss welcher Artikel der Ausgabenbremse untersteht.