Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten
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Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 34d Abs. 5
5 Für Leistungen, die die ETH und die Forschungsanstalten zur Erfüllung der vom Bundesrat zusätzlich übertragenen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3bis erbringen und für die sie keine Abgeltungen erhalten, erheben sie Gebühren. Der Bundesrat legt die Gebühren für diese Leistungen fest.
Art. 37a Abs. 1 2. Satz
1 ... Mindestens vier Mitglieder dürfen nicht dem ETH-Bereich angehören.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.