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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Anlage G.

Zwangsweises Verschwindenlassen

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 5 aufgeführten Verbrechen findet dieses Übereinkommen im Hinblick auf Vertragsstaaten, die eine Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 abgegeben haben, auch auf das Verbrechen des zwangsweisen Verschwindenlassens Anwendung.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „zwangsweises Verschwindenlassen“ die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.