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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Übersicht
Vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmen
Die Systemanpassungen sind 2020 in Kraft getreten. Für eine vertiefte Evaluation dieser Än- derungen ist der Zeitraum noch zu kurz. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es bisher zu keinen gravierenden Problemen gekommen ist. Damit besteht aus heutiger Sicht kein Hand- lungsbedarf. Die garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent stellt die Schlüsselgrösse für den Ressourcenausgleich dar. Dieser Wert ist das Ergebnis eines hart errungenen Kompro- misses zwischen den Kantonen. Die Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen soll einem Kanton ermöglichen, seinen Einwohnerinnen und Einwohnern einen Grundbedarf an öffent- lichen Leistungen bei tragbarer Steuerbelastung zur Verfügung zu stellen. Die Frage, welche Leistungen ein solcher Grundbedarf umfassen soll, kann ohne Werturteil nicht abschliessend beantwortet werden. Aus diesem Grund dürfte es nicht möglich sein, die Höhe der notwen- digen Mindestausstattung mit Hilfe rein objektiver Kriterien genau festzulegen. Die Höhe der garantierten Mindestausstattung muss daher politisch bestimmt werden. Da die Systemanpas- sung erst vor wenigen Jahren eingeführt worden ist, erachtet es der Bundesrat als verfrüht, im Rahmen dieses Wirksamkeitsberichts eine politische Diskussion zur Höhe der garantierten Mindestausstattung auszulösen.
Mit dem vorliegenden Wirksamkeitsbericht werden keine Anpassungen des FiLaG vorgeschla- gen. Hingegen enthält der Bericht Vorschläge für technische Anpassungen auf Verordnungs- stufe. So sollen die Gewichte der Indikatoren im soziodemografischen Lastenausgleich wie beim geografisch-topografischen Lastenausgleich in der Verordnung über den Finanz- und Las- tenausgleich (FiLaV) festgelegt und im Rahmen des Wirksamkeitsberichts periodisch überprüft werden. Im Weiteren soll die Berücksichtigung der Steuerrepartitionen in der FiLaV detaillierter geregelt werden. Steuerrepartitionen sind insbesondere bei der Zuteilung der steuerbaren Ge- winne von Unternehmen, die in mehreren Kantonen tätig sind, relevant. Es hat sich gezeigt, dass die bisher verwendete Methodik zu pauschal war und in Einzelfällen zu einer unbefriedi- genden Aufteilung des Gewinnsteuersubstrats auf die involvierten Kantone geführt hat.