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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Übersicht
Übersicht
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) i.d.R. alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vor. Der Bericht gibt Auf- schluss über die Erreichung der Ziele des nationalen Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und schlägt Massnahmen für die Folgeperiode vor. Der vorliegende vierte Wirksamkeits- bericht analysiert die Periode 2020 bis 2025 und liefert Entscheidgrundlagen für eine mögliche Anpassung des Finanzausgleichssystems ab 2026. Die mit sechs Jahren vom normalen Rhyth- mus abweichende Dauer der im vorliegenden Bericht betrachteten Periode ist in Artikel 19b FiLaG festgelegt.
Der erste Wirksamkeitsbericht berücksichtigte insbesondere den Aspekt der Haushaltsneut- ralität. Der zweite Bericht widmete sich eingehend den Auswirkungen in den entflochtenen Aufgabenbereichen und der Evaluation der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei den Verbundfinanzierungen, die mittels Programmvereinbarungen gesteuert werden. Der dritte Bericht stellte ein Paket mit Systemanpassungen dar, das 2020 in Kraft getreten ist.
Die Analysen des vierten Wirksamkeitsberichts fokussieren sich auf die Periode 2020 bis 2025. Angesichts der einzuhaltenden Terminabfolge (Durchführung einer dreimonatigen Vernehm- lassung, allenfalls Erarbeitung einer bundesrätlichen Botschaft, parlamentarische Beratungen, Referendumsfrist, Inkrafttreten der Anpassungen auf den 1.1.2026) muss der Bericht bereits im ersten Quartal 2024 vorliegen und kann daher das letzte Jahr der Berichtsperiode (d.h. 2025) nicht mehr einschliessen. Demgegenüber greift die Analyse in manchen Bereichen zeit- lich weiter als 2020 zurück, was eine fundiertere Beurteilung der Wirkungsweise des Finanz- ausgleichs erlaubt.
Die Schwerpunkte des vorliegenden Berichts bilden zum einen die Überprüfung der Zieler- reichung und zum anderen vertiefte Analysen des Lastenausgleichs, der interkantonalen Zu- sammenarbeit und der Auswirkungen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) auf den Ressourcenausgleich.
Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs
Die vorliegende Wirkungsanalyse zeigt, dass die im FiLaG aufgeführten Ziele in der Berichtsperi- ode weitgehend erreicht worden sind. Bezüglich der einzelnen Ziele ist Folgendes festzuhalten:
– Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Ge-
samtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen ist ein wichtiger Gradmesser für die kantonale Finanzautonomie. Mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde dieser Anteil substanziell erhöht und bewegte sich bis 2020 bei rund 40 Prozent. Mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer (DBSt) im Rahmen der STAF nahm der Anteil der zweckfreien Transfers noch leicht zu. Dies zeigt, dass diese Autonomie bisher gewahrt und sogar noch erhöht werden konnte. Die Finanzautonomie der Kantone wird auch zukünftig von der Entwicklung der Bundesgesetzgebung beeinflusst. Diese kann den Hand- lungsspielraum der Kantone erhöhen oder einschränken.
– Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Steuerbelastung:
Der Ressourcenausgleich reduziert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone um rund einen Drittel. Im Zeitverlauf ist die Entwicklung der Disparitäten ziemlich stabil. Längerfristig werden die Disparitäten vor allem durch die wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst. Bei guter Konjunktur nehmen sie tendenziell zu, während sie bei einer Rezessi- on eher abnehmen. In den zuletzt beobachteten Jahren nehmen sie leicht zu.