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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Ausgangslage und Inhalt
1.2.1 Inhalt des Wirksamkeitsberichts
Art. 46 FiLaV
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Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
a. Er gibt Auskunft über:
1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich,
2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen
Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
c. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:
1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG),
2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG),
3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).
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Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
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Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der inter- kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
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Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Krite- rien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
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Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
Artikel 46 Absatz 1 FiLaV beschreibt den Untersuchungsgegenstand des Wirksamkeitsberichts. In Buchstabe a Ziffer 1 wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vollzugs dem Prozess der Datenbeschaffung für den Ressourcen- und Lastenausgleich eine besondere Be- achtung zukommt. Im Vordergrund stehen dabei Aussagen über die Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität. In Ziffer 2 wird die Volatilität der Beiträge im Ressourcenausgleich zum expliziten Untersuchungsgegenstand erklärt. Es geht namentlich darum, im Interesse einer verlässlichen Finanzpolitik die Bewegungen der einzelnen ressourcenstarken und -schwachen Kantone zu untersuchen und, falls notwendig, den daraus resultierenden Handlungsbedarf in konzeptioneller und rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen. In Buchstabe b und c wird festgehal- ten, dass die Zielerreichung des Finanzausgleichs analysiert und mögliche Anpassungen beim Ressourcen- und Lastenausgleich sowie die Weiterführung des Härteausgleichs thematisiert werden sollen.