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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Übersicht
Die Disparitäten in der Steuerbelastung gemessen am Steuerausschöpfungsindex haben sich bei den natürlichen und den juristischen Personen unterschiedlich entwickelt. Bei den natürlichen Personen verändern sie sich im Zeitverlauf nur wenig, in den zuletzt beobach- teten Jahren waren sie aber leicht rückläufig. Bei den juristischen Personen haben sie kon- tinuierlich abgenommen, in den jüngsten Jahren sogar deutlich. Das Ziel des Abbaus der Disparitäten konnte bei den juristischen Personen somit erreicht werden, die Spannweite ist allerdings immer noch hoch. Der Ressourcenausgleich verringert zwar den Anreiz zu Steuersenkungen der Kantone, hat jedoch nur eine beschränkte Wirkung auf die Unterschiede in der Steuerbelastung.
– Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Verhält-
nis: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und der Kantone ist sowohl bei den Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Die Grenzabschöpfungsquoten bei den ressourcenstarken Kantonen im Rahmen des horizontalen Res- sourcenausgleichs sind relativ tief, sodass kaum von einer dämpfenden Wirkung des Finanz- ausgleichs auf ihre Position im Steuerwettbewerb gesprochen werden kann. Anders sieht es indessen für die ressourcenschwachen Kantone aus, wo die Grenzabschöpfungsquoten relativ hoch sind. Insbesondere die ressourcenschwächsten Kantone haben aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Ressourcenausgleichs wenig Anreiz, ihr Ressourcenpotenzi- al zu steigern. Trotz dieser geringen Anreize haben einige der ressourcenschwachen Kantone Steuersenkungen vorgenommen.
– Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Mit den Sys-
temanpassungen 2020 wurde eine garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels eingeführt. Dies bedeutet, dass ressourcenschwache Kantone mit einem Ressourcenindex von unter 70 Punkten nach Ressourcenausgleich immer genau die garantierte Mindestausstattung erreichen. Die Dotation des Ressourcenausgleichs bestimmt sich damit endogen; sie wird durch die Höhe der Mindestausstattung (d.h. 86,5%), die Entwicklung der Disparitäten (eine Zunahme erfordert mehr Mittel) und die Entwicklung der Fiskaleinnahmen determiniert. Um die Auswirkungen des Systemwechsels zu mildern, wurde die garantierte Mindestausstattung 2020 auf 87,7 und 2021 auf 87,1 Prozent fest- gelegt. Zudem wurden in den Jahren 2021-2025 im Rahmen der sog. Abfederungsmass- nahmen Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone von insgesamt 640 Millionen als Übergangshilfe geleistet. Aufgrund methodischer Schwierigkeiten und einer erst kurzen Zeitspanne seit der Einführung der garantierten Mindestausstattung auf den 1.1.2020 ver- zichtet der Wirksamkeitsbericht 2020-2025 auf eine Beurteilung der Höhe der garantierten Mindestausstattung. Er hält indessen fest, dass keine weiteren Massnahmen zugunsten der ressourcenschwachen Kantone vorgeschlagen werden.
– Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen und soziodemografischen Lasten:
Die aktualisierten Berechnungen weisen darauf hin, dass sich die Struktur der Sonderlasten wenig verändert hat. So deckt der Lastenausgleich rund 30 Prozent der geografisch-topo- grafischen Sonderlasten, während bei den demografischen Sonderlasten rund 10 und bei den Kernstadtlasten rund 4 Prozent gedeckt wurden. Mit der Reform 2020 wurde der soziodemografische Lastenausgleich um insgesamt 140 Millionen pro Jahr aufgestockt, womit sich der Deckungsgrad bei den demografischen Sonderlasten und den Kernstadtlasten um rund einen Drittel erhöht (auf 14 bzw. 5,5 Prozent).
– Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Im Rahmen des
vorliegenden Berichts wurden erstmals vertiefte Analysen der Funktionsweise der interkan- tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich durchgeführt. Als Hauptergebnis kann fest- gehalten werden, dass die interkantonale Zusammenarbeit gut funktioniert. Es besteht ein Verbesserungspotenzial bei der operativen Umsetzung. Zudem könnte die interkantonale Zusammenarbeit noch verstärkt werden.