Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

• Der SBV (Bauernverband), FG TTS, SFF, Mutterkuh Schweiz, VIANCO, Proviande, ASR,

swissherdbook & HOS begrüssen das baldmögliche Inkrafttreten der Neuerungen, damit Tiertransporte so bald als möglich, wenn nötig während kühlen und stressfreien Tageszeiten stattfinden.

• Die HANDELSchweiz & ASTAG merken an, dass mit der Nicht-Inkraftsetzung von Art. 9 Abs.

3biserster Satz SVG sie nicht einverstanden sind und stellen den folgenden Antrag: Art. 9 Abs. 3biserster Satz SVG sei zeitgleich mit den übrigen Anpassungen per 1. Juni 2026 in Kraft zu setzen. Begründung: Mit der Änderung vom 17. März 2023 hat das Parlament die vorstehend erwähnte SVG-Bestimmung mit folgendem Wortlaut beschlossen: «Auf Gesuch des

Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden…» Es gibt keine erkennbaren oder nachvollziehbaren Gründe, weshalb die Inkraftsetzung der für die Transportbranche wichtigen Möglichkeit, Nutzfahrzeuge statt wie aktuell nur einmal jährlich neu mehrmals jährlich ab- oder aufzulasten, abermals verschoben wird. Selbst bei einer Inkraftsetzung auf den 1. Juni 2026 wären seit der

Beschlussfassung des Gesetzgebers mehr als drei Jahre verstrichen, womit aus unserer Sicht bei einer nochmaligen Verschiebung über dieses Datum hinaus eine nicht plausibel

begründete und damit nicht gerechtfertigte Rechtsverzögerung (oder sogar

Rechtsverweigerung) vorläge.

• Der Kanton SH ist einverstanden, wobei sie darauf hinweisen, dass der Aufwand bei den

Kantonen steigen wird.

• Die ACVS fügt allgemeine Anmerkungen an: Prüfung einer Verkürzung des Nachtverbots: Um

die Stausituation rund um die Ballungszentren in der Morgenzeit zu entschärfen, ist eine Verkürzung des Nachtfahrverbotes, und damit der Anstoss einer Änderung von Art. 2 Abs. 2 SVG, zu prüfen. Betreffend höchstzulässiges Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten besteht eine Diskrepanz zwischen Ziff. 8.7 der Ausbildungsunterlagen 2025 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) und der Tatsache, dass keine

Weisungen gemäss Art. 69 Abs. 9 VRV vorhanden sind. Diese Diskrepanz sollte behoben werden. Die Problematik wurde seitens AG ACVS SV dem ASTRA (Fahrzeugvorschriften)

auch bereits bekannt gemacht.

• Die economiesuisse bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und begrüsst die

vorgesehenen Lockerungen des Nacht- und Sonntagsfahrverbots ausdrücklich. Die

vorgeschlagenen Anpassungen werden dazu beitragen, den Realitäten des

Transportgewerbes innerhalb der Rechtssetzung besser Rechnung zu tragen.

• Die GalloSuisse begrüsst ein möglichst rasches Inkrafttreten der neuen Regelungen und

würden auch einen früheren Zeitpunkt willkommen heissen.

• Der SGV (Gewerbeverband) begrüsst ein zeitnahes Inkrafttreten der angepassten

Bestimmungen. Ausserdem fordert er, dass die gemäss Art. 9 Abs. 3bisSVAG vorgesehene Möglichkeit der mehrfach jährlichen Auf- oder Ablastung von Nutzfahrzeugen ebenfalls per 1. Juni 2026 umgesetzt wird.

• Die Micarna begrüsst eine rasche Inkraftsetzung der Verordnung. Je früher dies geschieht,

desto besser ist es für das Tierwohl und die Lebendtierlogistik.

Bemerkungen der Gegner:

• Der Kanton OW schlägt ein Inkrafttreten per 1. Januar 2027 vor, da ansonsten sämtliche

Dauerbewilligungen während der Laufzeit angepasst werden müssen.

• Der Kanton NW bemerkt, dass das Inkrafttreten per 1. Januar 2027 vorgesehen werden muss,

da sonst sämtliche Dauerbewilligungen während der Laufzeit angepasst werden müssen.

• Die SVP stimmt den Verordnungsanpassungen grundsätzlich zu. Mit der Nicht-Inkraftsetzung

von Art. 9 Abs. 3bis erster Satz SVG (Auf-/Abladung von Motorfahrzeugen) sind sie jedoch nicht einverstanden, da keine Gründe für eine weitere Verzögerung erkennbar sind.

• Der VFAS schlägt aufgrund der Kürze der Vorlage ein Inkrafttreten per 01.01.2026 vor.

48/ ASTRA-D-9BFF3401/1165