Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
• Die Swiss Moto & strasseschweiz begrüssen die Aufhebung des Verbots von
Sportveranstaltungen und anderen Geschwindigkeitsrennen auf Rennstrecken in der Schweiz. Sie sind jedoch der Ansicht, dass der Vernehmlassungsentwurf nicht dem Willen des
Gesetzgebers entspricht, da zahlreiche Bestimmungen von Artikel 95 in der Praxis die
Organisation von Geschwindigkeitsrennen und anderen Motorsportveranstaltungen verhindern werden. Ohne gesetzliche Grundlage für ein generelles Verbot haben die Veranstalter
grundsätzlich das Recht, Veranstaltungen wie Rennen oder andere Motorsportveranstaltungen zu organisieren. Es gibt auch keine ausreichende Rechtsgrundlage, um Veranstaltungen, die auch nur geringfügige Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Umwelt oder der Sicherheit mit sich bringen, strikt abzulehnen. Das Gesetz hält lediglich fest, dass diese Aspekte zu berücksichtigen sind. Es ist daher Aufgabe der Bewilligungsbehörden, zu überprüfen, ob die Aspekte der Verkehrssicherheit, der Verkehrserziehung und der Umwelt – insbesondere der Lärm – von den Veranstaltern gemäss den gesetzlichen Vorgaben gebührend berücksichtigt werden. Es sei daran erinnert, dass Lärm einer allgemeinen Regelung unterliegt und es Sache der kompetenten Behörden ist, zu entscheiden, ob sie eine Genehmigung zur punktuellen Überschreitung dieser Normen erteilen oder nicht – ebenso wie bei einem Konzert oder einer anderen Veranstaltung, die die Lärmgrenzwerte punktuell überschreitet. Der Bundesrat hat keine spezifischen Vorschriften für Automobilveranstaltungen zu erlassen. Es gibt auch keine Rechtsgrundlagen mehr, die es der Bundesbehörde erlauben würden, den Veranstaltern bestimmte Rennvorschriften zu verbieten oder aufzuerlegen. All diese Elemente müssen daher geändert werden. Sie beantragen, Artikel 95 wie folgt zu ändern: Art.951 Gesuche für
bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Behörde spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.2 Die
Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Veranstalter die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung sowie auf die Umwelt berücksichtigen.
3Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet. Absatz 4 löschen.5 Das ASTRA kann Weisungen zum Vollzug erlassen.
• Der Kanton AI merkt an, dass die Weisungen zu begrüssen sind, weil damit grosse Kontinuität
für alle Kantone herrscht.
• Der Kanton LU ist der Ansicht, dass die Neufassung von Artikel 95 Absatz 5 VRV als sinnvoll
zu erachten ist. Damit können alle Veranstalter von den gleichen Voraussetzungen ausgehen.
• Die Lärmliga fügt an, dass der Erlass von Weisungen durch das ASTRA für motorsportliche
Rundstreckenrennen sinnvoll ist. Dabei sind u.a. Massnahmen geboten, die darauf abzielen, unnötigen Lärm zulasten der Wohnbevölkerung im Einwirkungsbereich entsprechender
Rennstrecken möglichst zu verhindern und zeitlich einzugrenzen.
• Die ACS ist einverstanden, aber nur insoweit, als die Weisungen des ASTRA die Aufhebung
von Artikel 94 (Verbot) nicht indirekt aushebeln, indem sie faktisch unerfüllbar wären. Die neue Regelung soll sich ausschliesslich auf das beziehen, was durch die Aufhebung von Artikel 94 künftig erlaubt wird – und nicht auf alle Sportveranstaltungen, die derzeit keiner Genehmigung oder Weisungen des ASTRA bedürfen.
• Der SSV ist einverstanden, aber nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Städten.
• Der TCS merkt an, dass die von der Bewilligungsbehörde geforderten Besonderheiten durch
Weisungen des ASTRA präzisiert werden könnten, gemäss der im Rahmen dieser
Vernehmlassung vorgeschlagenen neuen Bestimmung (Art. 95 Abs. 5 VRV). Mit solchen Anpassungen würde das Bewilligungsverfahren für solche Sportveranstaltungen effizienter und somit besser dem Willen des Parlaments entsprechen. Für eine Neufassung von Artikel 95 VRV empfiehlt der TCS daher folgenden Wortlaut: Art. 951 Bewilligungsgesuche für
Sportveranstaltungen sind mindestens einen Monat vor Durchführung des Rennens bei den betroffenen Kantonen einzureichen. Dem Gesuch sind der Entwurf des Reglements, ein genauer Streckenplan und ein Zeitplan sowie Angaben zu den vorgesehenen
Sicherheitsmassnahmen, zur Organisation des Sanitätsdienstes und zur ungefähren
Teilnehmerzahl beizufügen.2 Geschwindigkeitswettbewerbe mit Motorfahrzeugen, wie
45/ ASTRA-D-9BFF3401/1165