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Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 3 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21bisAbs. 3

3Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von Anbietern oder Anbiete- rinnen angeboten werden, mit denen im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ein Ver- trag abgeschlossen wurde.

Art. 21quaterAbs. 2

Aufgehoben

Art. 21quinquiesund 21sexieseinfügen vor dem Gliederungstitel des VI. Abschnitts

Art. 21quinquiesEinsicht in die Kalkulation

Die Leistungserbringer müssen dem BSV und den Stellen, die in dessen Auftrag an der Aushandlung von Tarifverträgen nach Artikel 21quaterAbsatz 1 Buchstabe b betei- ligt sind, im Rahmen der Aushandlung Einsicht in die Preiskalkulation gewähren.

SR ..........

1BBl …

2 SR 831.20

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