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Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 3 Seiten

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Art. 21sexiesWeitergabe von Vergünstigungen

1Die Leistungserbringer müssen die direkten und indirekten Vergünstigungen wei- tergeben, die ihnen gewährt werden:

a. von anderen in ihrem Auftrag tätigen Leistungserbringern;

b. von den Personen oder Unternehmen, die ihnen das Hilfsmittel oder Bestand- teile davon liefern.

2Gibt ein Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die Versiche- rung deren Herausgabe verlangen.

Art. 42quaterAbs. 2

Aufgehoben

Art. 68quaterPilotversuche

1Das BSV kann zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können.

1bisEs kann zum Zweck der Förderung der eigenverantwortlichen und selbstbestimm- ten Lebensführung Pilotversuche einleiten oder bewilligen, die von Artikel 42 – 42se- xiesabweichen können.

1terEs hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.

1quaterDie Pilotversuche sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt.

2Das BSV kann Pilotversuche, die sich bewährt haben, um höchstens vier Jahre ver- längern.

3Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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