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Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 3 Seiten

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Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b sowie 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für zentrale Abwasserreinigungsanlagen, denen kommunales Abwasser zugeführt wird.

2Sie gilt nicht für:

a. Abwasserreinigungsanlagen von industriellen und gewerblichen Betrieben;

b. Sonderbauwerke im Kanalisationsnetz, deren Strombezug nicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlagen abgerechnet wird;

c. private Kleinkläranlagen.

Art. 2 Massnahmen

1Beträgt der Kontingentierungssatz nach Artikel 5 der Verordnung vom …2 über die Kontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie [bzw. nach Artikel 5 der Verordnung vom …3 über die Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie] 85 Prozent oder mehr, so ordnen die Kantone für zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser Folgendes an:

a. die Abschaltung oder den reduzierten Einsatz von nicht sicherheitsrelevanten Hilfsbetrieben sowie eine Erhöhung der betriebsinternen Stromproduktion;

1SR 531

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