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Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. weitere anlagenspezifische Massnahmen, um den Bezug von elektrischer Energie zu reduzieren.

2Beträgt der Kontingentierungssatz weniger als 85 Prozent, so ordnen die Kantone zusätzlich die Abschaltung der Filteranlagen und der Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen an.

3Die Kantone sehen im Einzelfall Ausnahmen von der Abschaltung nach Absatz 2 vor, wenn diese:

a. zu einer erheblichen Verschlechterung der Gewässerqualität führen würde;

b. dazu führen würde, dass internationale Vereinbarungen nicht eingehalten werden.

Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen [bei einem Kontingentierungssatz

von weniger als 85 Prozent]

Für die Dauer der Abschaltung nach Artikel 2 Absatz 2 kann von den folgenden Bestimmungen abgewichen werden:

a. Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Nummer 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19984 (GSchV);

b. Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummern 1 und 8 GSchV;

c. Anhang 3.1 Ziffer 3 Nummer 1 GSchV;

d. Anhang 3.1 Ziffer 42 Absatz 2 GSchV;

e. kantonalen Bestimmungen zur Abwasserreinigung, die gestützt auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 GSchV erlassen wurden.

Art. 4 Pflichten der Betreiber

1Die Betreiber müssen dem Kanton unerwartete Auswirkungen auf die Reinigungsleistung unverzüglich melden.

2Sie müssen dem Kanton zudem auf Nachfrage die Menge des Bezugs von elektrischer Energie aus dem Elektrizitätsnetz melden.

Art. 5 Vollzug

1Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

2Sie kontrollieren die Umsetzung der Massnahmen und überwachen die Auswirkungen auf die Wasserqualität der Gewässer.

3Sie informieren den Fachbereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung:

a. über die Umsetzung der Massnahmen;

b. über die aus dem Elektrizitätsnetz bezogene elektrische Energie;

c. über die Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 3.

4 SR 814.201