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Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 3 Seiten
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Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
gestützt auf den sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des
Obligationenrechts (OR)1,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 20222 über die Berichterstattung über Klimabelange wird wie folgt geändert:
Art. 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf internationale
Standards
(Art. 964b Abs. 1 und 2 OR)
1Die Berichterstattung über Klimabelange stützt sich entweder auf einen international anerkannten Standard oder auf den in der Europäischen Union verwendeten Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und enthält einen Fahrplan gemäss Absatz 3.
2Die Berichterstattung umfasst, soweit dies möglich und sachgerecht ist, Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
3Sie beinhaltet insbesondere einen Fahrplan, der:
a. mit den Schweizer Klimazielen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 20223 (KlG) vereinbar ist;
Vernehmlassung
b. alle wesentlichen Geschäftsbereiche umfasst und
1. für Unternehmen der Finanzbranche die folgenden Mindestanforderungen für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse erfüllt:
1SR 220
2 SR 221.434
3 SR [...] 2024-...