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Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 3 Seiten
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Verordnung
– soweit dies möglich und sachgerecht ist, quantitative, anlageklassen- und sektorenspezifische, wissenschaftsbasierte Absenkungsziele, inklusive konkrete und messbare Zwischenziele sämtlicher relevanter Treibhausgasemissionen und Ausbauziele für klimaverträgliche Technologien
– Darstellung der geplanten Massnahmen zur Erreichung der Ziele
2. für die übrigen Unternehmen die Mindestanforderungen an Fahrpläne gemäss Artikel 5 KlG und Artikel 5-8 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom [...]4 erfüllt.
4Soweit dies möglich und sachgerecht ist, umfasst die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 für Unternehmen der Finanzbranche insbesondere vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeitsanalysen.
5Die Bewertung der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer qualitativen oder einer quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.
Art. 4 Veröffentlichung
(Art. 964c Abs. 2 Ziff. 1 OR)
1Der Bericht über Klimabelange nach Artikel 3, einschliesslich des Fahrplans, ist im Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964a-964c OR zu veröffentlichen.
2Die elektronische Veröffentlichung nach Artikel 964c Absatz 2 Ziffer 1 OR hat in mindestens je einem für Mensch und einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu erfolgen.
3Das elektronische Format soll insbesondere die Publikation auf einer internationalen Plattform erlauben.
4Die Veröffentlichung ist auf der Website des Unternehmens zugänglich zu machen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.Vernehmlassung
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
44 SR [...]