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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4 (Art. 19 Abs. 3 und 24)

Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton

Ziff. 3.1 Bst. f und h

3.1 Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und

Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden:

f. andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Buchstabe c einhalten; nicht eingehalten werden muss der Grenzwert für Chrom (VI);

h. Beton- und Mischabbruch.