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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 4 (Art. 19 Abs. 3 und 24)
Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton
Ziff. 3.1 Bst. f und h
3.1 Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und
Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden:
f. andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Buchstabe c einhalten; nicht eingehalten werden muss der Grenzwert für Chrom (VI);
h. Beton- und Mischabbruch.