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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 5 Seiten

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Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

(Abfallverordnung, VVEA)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. g und 2

1Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:

g. die Angaben über Massnahmen bei Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabf ä lle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.

2Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c–g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.

Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3

Mineralische Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken

1Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Gleisaushub und Ziegelbruch sind möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.

3Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1

1Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwen-

1 SR 814.600

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