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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 3 Seiten

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Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

(VeVA)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Juni 20051 über den Verkehr mit Abfällen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2 Bst. e

2Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:

e. von Behörden bezeichnete Sammelstellen, die ausschliesslich Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren, Gerätebatterien oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen und lediglich zwischenlagern.

Art. 15 Abs. 1bis

1bis

Die Kantone können vorsehen, dass in Abweichung von Absatz 1 die kantonalen Behörden für die Erteilung der Bewilligung für die Ausfuhr von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchsmaterial aus ihrem Kanton ins grenznahe Ausland zuständig sind. In diesem Fall gelten die Artikel 15 – 21 für das kantonale Bewilligungsverfahren sinngemäss.

Art. 17 Bst. c Ziff. 1, 4 und 5 sowie Bst. d Ziff. 2, 2bisund 4

Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn:

c. für die folgenden Abfälle die Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder die Ausfuhr im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist:

1 SR 814.610

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