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Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»

3Aufgehoben

Art. 25a Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem

Der Bund trägt nach Abzug der Investitionen und wiederkehrenden Kosten des Fürstentums Liechtenstein und Dritter 30 Prozent der Gesamtausgaben für das mobile breitbandige Sicherheitskommunikationssystem. Die Kantone tragen 70 Prozent der Kosten; diese werden proportional zur Einwohnerzahl auf die Kantone verteilt.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.