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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung / Praktikum Erlaubte Tätigkeiten

MP 4

– Diplomierte Radiologiefachfrauen – Dipl. Radiologiefachfrau HF oder – Die folgenden Tätigkeiten sind nach Anweisung einer im entsprechen-

und -fachmänner7 mit einem Ab- dipl. Radiologiefachmann HF den Tätigkeitsbereich sachverständigen Ärztin oder eines sachverstänschluss einer höheren Fachschule digen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV bzw. einer sachverständi-(HF) gen Chiropraktorin oder eines sachverständigen Chiropraktors nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV erlaubt:

– Bedienung medizinisch-diagnostischer Röntgenanlagen

– Vorbereitung von durchleuchtungsgestützten Anlagen

– Die Anwendung am Menschen von durchleuchtungsgestützten Anlagen ist im Hochdosisbereich, mittleren Dosisbereich und im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV erlaubt

– Die Anwendung von offenen radioaktiven Quellen am Menschen

– Die folgenden Tätigkeiten sind erlaubt:

– Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung

– Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige in der Radiologie

– Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen in den Arbeitsbereichen Typ B und C unter verantwortlicher Leitung eines Sachverständigen in den Bereichen Typ B und C nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV

– Die folgenden Tätigkeiten sind zusätzlich unter Anweisung einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers nach Art. 36 StSV erlaubt:

– Durchleuchtung zur Einstellungskontrolle für die Strahlentherapie

– Bedienung therapeutischer Röntgenanlagen, medizinischer Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten und Anwendung geschlossener radioaktiver Quellen

– Durchführung der Qualitätssicherung von therapeutischer Röntgenanlagen, medizinischer Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten und Anwendung geschlossener radioaktiver Quellen

7Der Berufstitel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.