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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung / Praktikum Erlaubte Tätigkeiten

MP 9

– Übriges medizinisches Personal – Abgeschlossene drei oder vierjährige – Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik

berufliche Grundbildung oder höhere im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV nach Anweisung einer ent-Berufsbildung im medizinischen Be- sprechenden sachverständigen Ärztin oder eines entsprechenden sachreich (ab Abschluss EFZ) verständigen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV. In diesen Bereich

– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- fallen insbesondere Thorax- oder Extremitätenaufnahmen und DXAbildung nach Tabelle 3 Untersuchungen

– Durchführung der Konstanzprüfung

– Ausgenommen sind Untersuchungen des Schädels, des Achsenskeletts, des Becken und des Abdomens sowie alle DVT-, CT-, QCT,

pQCT-Untersuchungen und Untersuchungen mit durchleuchtungsgestützten Anlagen

– Ausgeschlossen sind Anwendungen und die Qualitätssicherung bei der Mammografie

MP 10

– Dentalhygienikerinnen und Dentalhy- – Diplomierte Dentalhygienikerin oder – Anwendung von intra- und extraoralen Techniken im zahnärztlichen

gieniker Dentalhygieniker HF Bereich (inklusive Orthopantomografen und Fernröntgen) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV. Ausgeschlossen sind digitale Volumentomografen

MP 11

– Dentalhygienikerinnen und Dentalhy- – Diplomierte Dentalhygienikerin oder – Anwendung von intra- und extraoralen Techniken im zahnärztlichen

gieniker (inklusive digitale Volumen- Dentalhygieniker HF Bereich (inklusive Orthopantomografen, Fernröntgen und digitale Votomografie) – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- lumentomografen) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter bildung nach Tabelle 3 der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV