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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung / Praktikum Erlaubte Tätigkeiten
K2
– Strahlenschutztechnikerinnen und - – Eine abgeschlossene Berufsbildung – Vorbereiten von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je techniker in einem technischen Beruf und sechs nach Planungsvorgabe
Monate praktische Erfahrungen im – Freigabe von Arbeitsplätzen in den Kontrollbereichen je nach radiolo-Strahlenschutz, davon drei in einer gischem Zustand, vorhandenen Strahlenschutz- und Überwachungs-Kernanlagen massnahmen und Durchführung eventueller zusätzlicher Massnahmen
– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Freimessen des Arbeitsplatzes im Kontrollbereich nach Arbeitsabbildung nach Tabelle 3 schluss zur Aufhebung von Strahlenschutzmassnahmen inkl. Rückbau der temporären Zonen
– Routinetätigkeiten mit Strahlenexpositionen:
– Überwachung des radiologischen Zustands von Kernanlagen, von Arbeitsplätzen in den Kontrollbereichen sowie von Personen zur Erkennung von Abweichungen vom Normalbetrieb und Durchführung von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je nach radiologischem Zustand
– Überwachung der Funktionalität von Schutzmitteln und Überwachungsinstrumenten
– Freigabe von Materialien aus dem Kontrollbereich durch Nachweis der hierfür gültigen Kriterien
– Übernahme aller Pflichten beim Umgang mit radioaktiven Quellen für Prüf- und Kalibrierzwecke
– Radiologische Überwachung von Transportbehältern und Fahrzeuge beim Empfang und Versand von radioaktivem Material
– Intervention bei Feststellung von Abweichungen
– Strahlenschutzbegleitung von Einsatzkräften in Stör- und Notfällen
– Freigabe von Tätigkeiten im Rahmen von Sofortmassnahmen nach Störfallen unter vom zuständigen Strahlenschutz-Sachverständigen vorgängig festgelegten Randbedingungen
– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) im Rahmen ihrer regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes
– Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung