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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 313 (Art. 1 Abs. 2 Bst. c)

Tätigkeiten im Bereich Kernanlagen

Anhang 3, Tabelle 1 Einträge K 1, 2, 3 und 8

Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung / Praktikum Erlaubte Tätigkeiten

K 1

– Strahlenschutz-Sachverständige für – Masterabschluss in einem technischen – Sämtliche Tätigkeiten, die den Strahlenschutzfachkräften und -techni-Kernanlagen oder mathematisch-naturwissenschaft- kern erlaubt sind, sowie

lichen Studiengang. – Genehmigung von Strahlenschutzplanungen für Tätigkeiten mit ge-

– Ein halbes Jahr Berufserfahrung im schätzten Individualdosen

Strahlenschutz, wobei vollamtliche – Freigabe von Einsätzen bei Betriebsstörungen oder Stör- und Notfälwie auch nebenamtliche Aufgaben im len

Strahlenschutz in einem oder in meh- – Umsetzung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben im Strahlenreren Betrieben akzeptiert werden schutz in betriebliche Weisungen, Kontrolle und periodische Bewer-

- Die Teilnahme an einer Notfallübung tung der Einhaltung und Wirkung dieser Weisungen

der Kernanlage – Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) im Rahmen ihrer

– Eine anerkannte Strahlenschutzaus- regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes bildung nach Tabelle 3 – Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

13Bereinigt durch Berichtigung vom 12. Juni 2018 (AS 2018 2311) und Ziff. I der V des EDI vom 6. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 538).