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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten
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Anhang 12 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a)
Tätigkeiten im Bereich Medizin für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte
Anhang 1, Tabelle 1 Einträge MA 3, 5, 6, 11, 12, 13 und 16
Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung / Praktikum Erlaubte Tätigkeiten
MA 3
– Nuklearmedizin3– Eidgenössischer Facharzttitel in Nuk- – Verschreibung radiologischer Anwendungen
learmedizin – Rechtfertigung, Anwendung und Befundung therapeutischer und diagnostischer Anwendungen mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin sowie bei computertomografischen Anwendungen ohne Kontrastmittel zur Schwächungskorrektur und Lokalisationsdiagnostik
– Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen
2Bereinigt durch Berichtigung vom 12. Juni 2018 (AS 2018 2311) und Ziff. I der V des EDI vom 6. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 538).
3Die Strahlenschutzausbildung ist bereits im Weiterbildungsprogramm enthalten, daher ist keine zusätzliche Ausbildung notwendig.