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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Die zuständige Anerkennungsbehörde kann Aus- oder Fortbildungen, die nach den Anhängen 1–5 nicht definiert sind, oder Aus- oder Fortbildungen, die an geänderte Aus- oder Fortbildungsbedürfnisse angepasst werden sollen, bis zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung anerkennen.

Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 1, Einleitungssatz sowie Bst. d, f und g und Abs. 2

Aus- oder Fortbildungsausweis

1Die Aus- oder Fortbildungsinstitution stellt der Person, die einen anerkannten Aus- oder Fortbildungslehrgang abgeschlossen hat, einen Aus- oder Fortbildungsausweis aus, der mindestens folgende Punkte enthalten muss:

d. Name, Vorname, Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen;

f. die Bezeichnung der Aus- oder Fortbildungsanbieterin oder des Aus- oder Fortbildungsanbieters;

g. die Anzahl Unterrichtseinheiten des Fortbildungslehrgangs.

2Die Aus- oder Fortbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–g während 30 Jahren aufzubewahren.

Art. 12 Abs. 2

2Die Anerkennungsbehörden können die pro Kurs im Rahmen der schulischen Ausbildung maximal akkumulierbare Strahlendosis festlegen.

Art. 15 Abs. 1 und 2

1Die Aus- und Fortbildungsinstitutionen müssen ihre Aus- und Fortbildungsinhalte spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom DATUM nach den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst haben.

2Nach bisherigem Recht erworbene individuelle Aus- und Fortbildungsnachweise im Strahlenschutz behalten ihre Gültigkeit.

II

Die Anhänge 1-5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.