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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Die zuständige Anerkennungsbehörde kann Aus- oder Fortbildungen, die nach den Anhängen 1–5 nicht definiert sind, oder Aus- oder Fortbildungen, die an geänderte Aus- oder Fortbildungsbedürfnisse angepasst werden sollen, bis zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung anerkennen.
Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 1, Einleitungssatz sowie Bst. d, f und g und Abs. 2
Aus- oder Fortbildungsausweis
1Die Aus- oder Fortbildungsinstitution stellt der Person, die einen anerkannten Aus- oder Fortbildungslehrgang abgeschlossen hat, einen Aus- oder Fortbildungsausweis aus, der mindestens folgende Punkte enthalten muss:
d. Name, Vorname, Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen;
f. die Bezeichnung der Aus- oder Fortbildungsanbieterin oder des Aus- oder Fortbildungsanbieters;
g. die Anzahl Unterrichtseinheiten des Fortbildungslehrgangs.
2Die Aus- oder Fortbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–g während 30 Jahren aufzubewahren.
Art. 12 Abs. 2
2Die Anerkennungsbehörden können die pro Kurs im Rahmen der schulischen Ausbildung maximal akkumulierbare Strahlendosis festlegen.
Art. 15 Abs. 1 und 2
1Die Aus- und Fortbildungsinstitutionen müssen ihre Aus- und Fortbildungsinhalte spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom DATUM nach den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst haben.
2Nach bisherigem Recht erworbene individuelle Aus- und Fortbildungsnachweise im Strahlenschutz behalten ihre Gültigkeit.
II
Die Anhänge 1-5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.