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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung / Praktikum Erlaubte Tätigkeiten

N 2

– Strahlenschutz-Verantwortliche im – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende

Bereich Einsatzleitung bildung nach Tabelle 3 Strahlung

– Verwenden, Lagern und Entsorgen von radioaktivem Material

– Sich, Dritte und die Umwelt optimal schützen

– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) und instruieren im Falle eines Einsatzes

– Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

N 3

– Strahlenschutz-Verantwortliche im – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) im Rahmen ihrer

Bereich Ausbildung und Instruktion bildung nach Tabelle 3 regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes von Einsatzkräften und verpflichteten – Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevor-Personen stehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

N 4

– Spezialisierte Einsatzkräfte Strahlen- – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende

schutz bildung nach Tabelle 3 Strahlung

– Sich, Dritte und die Umwelt optimal schützen

N 5

– Einsatzkräfte – Eine ihrer Tätigkeit und Verantwor- – Erfüllen ihrer originären Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung

tung entsprechenden Strahlenschutz- der Gefährdung durch ionisierende Strahlen

ausbildung nach Tabelle 3 – Sich und Dritte schützen

N 6

– Verpflichtete Personen im Rahmen – Instruktion im Notfall vor dem Ein- – Erfüllen ihrer originären Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung

eine Notfall-Expositionssituation satz nach Tabelle 3 der Gefährdung durch ionisierende Strahlen

nach Art. 142 StSV – Sich und Dritte schützen