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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung / Praktikum Erlaubte Tätigkeiten
N 2
– Strahlenschutz-Verantwortliche im – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende
Bereich Einsatzleitung bildung nach Tabelle 3 Strahlung
– Verwenden, Lagern und Entsorgen von radioaktivem Material
– Sich, Dritte und die Umwelt optimal schützen
– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) und instruieren im Falle eines Einsatzes
– Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung
N 3
– Strahlenschutz-Verantwortliche im – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) im Rahmen ihrer
Bereich Ausbildung und Instruktion bildung nach Tabelle 3 regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes von Einsatzkräften und verpflichteten – Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevor-Personen stehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung
N 4
– Spezialisierte Einsatzkräfte Strahlen- – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende
schutz bildung nach Tabelle 3 Strahlung
– Sich, Dritte und die Umwelt optimal schützen
N 5
– Einsatzkräfte – Eine ihrer Tätigkeit und Verantwor- – Erfüllen ihrer originären Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung
tung entsprechenden Strahlenschutz- der Gefährdung durch ionisierende Strahlen
ausbildung nach Tabelle 3 – Sich und Dritte schützen
N 6
– Verpflichtete Personen im Rahmen – Instruktion im Notfall vor dem Ein- – Erfüllen ihrer originären Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung
eine Notfall-Expositionssituation satz nach Tabelle 3 der Gefährdung durch ionisierende Strahlen
nach Art. 142 StSV – Sich und Dritte schützen