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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 516 (Art. 1 Abs. 2 Bst. e)
Sachüberschrift und Einleitungssatz Tätigkeiten von Personen, die ausschliesslich im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen
Zu den Personen, die durch Ihre Tätigkeiten im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen, gehören Personen:
Anhang 5, Tabelle 1 Einträge N 1, 2, 3,4, 5 und 6
Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung / Praktikum Erlaubte Tätigkeiten
N 1
– Strahlenschutz-Verantwortliche im – Eine anerkannte Strahlenschutzaus- – Beraten der Verantwortlichen ihrer Organisationen und Dritten bei der Bereich Führung und Führungsunter- bildung nach Tabelle 3 Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende stützung Strahlung
– Im Ereignisfall Strahlenschutzkonforme Massnahmen anordnen
– Organisieren von angemessenem Schutz von Angehörigen ihrer Organisation, Dritter und der Umwelt
– Organisieren der Dosimetrie von Angehörigen ihrer Organisation,
Dritter
16Bereinigt durch Berichtigung vom 12. Juni 2018 (AS 2018 2311).