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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

I 14 Strahlenschutz-Sachverständige bei erhöhter Radonexposition 16 5 8 nein I 15 Strahlenschutz-Sachverständige bei Lehrtätigkeiten an Lehranstalten 8 - - - I 16 Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR 16 5 16 ja I 17 Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss ADR b)ja I 18 Aufgehoben Aufgehoben Aufgehoben Aufgehoben Aufgehoben I 19 Laborpersonal 40 5 8 nein I 20 Radonfachperson 32 5 8 nein Es bedeuten:

a): Unterrichtseinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer.

b): Die in der ADR festgelegten Anforderungen an die Ausbildungsdauer, die Lernhinhalte und die Fortbildung sind zu berücksichtigen.

c): Anerkannte Fortbildung nur nötig, wenn Funktion als Strahlenschutz-Sachverständiger ausgeübt wird.

Anhang 4, Tabelle 4 Aufheben der zweiten Zeile jeder Seite der Tabelle 4 und Aufhebung der Spalte des Anwendungsbereichs I 18