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Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 2 Seiten

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Vorentwurf Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

1

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … ,

beschliesst:

I

Das Opferhilfegesetz vom 23. März 20072 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4

4Der Anspruch besteht zudem unabhängig davon, ob das Opfer Strafanzeige erstattet hat oder nicht.

Art. 8 Abs. 1 und 3

1Die Kantone machen die Opferhilfe bekannt.

3Absatz 2 findet auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.

Art. 14 Abs. 1 erster Satz

1Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, rechtsmedizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. …

Art. 14a Medizinische und rechtsmedizinische Hilfe

1Die medizinische und rechtsmedizinische Hilfe umfasst insbesondere:

a. die fachärztlichen Untersuchungen und Behandlungen;

b. die rechtsmedizinische Dokumentation von Verletzungen und Spuren;

1BBl 2025 …

2 SR 312.5

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