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Vernehmlassung 2024/40: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe · 2 Seiten

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Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe

vom …

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27.

März 20241,

verordnet:

Art. 1 Form der Entschädigung

Die Entschädigung der kantonalen Vollzugsbehörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe erfolgt mit einer jährlichen Pauschale.

Art. 2 Berechnungsgrundlage

1Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl in einem Kanton am 30. September immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger mit je einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen. Massgebend sind die Daten im Informationssystem Verkehrszulassung.

2Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) teilt den kantonalen Vollzugsbehörden die Höhe der pauschalen Entschädigung bis zum 15. Oktober mit.

Art. 3 Höhe der Entschädigung

1Die Entschädigung beträgt:

a. für die ersten 2000 Fahrzeuge nach Artikel 2: 24 Franken pro Fahrzeug;

b. für alle weiteren Fahrzeuge nach Artikel 2: 12 Franken pro Fahrzeug.

2Das EFD überprüft die Höhe der Entschädigung periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, und passt sie gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen an.

SR ..........

1 SR 641.811

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