Vorlage

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 103c Abs. 2 Bst. a

2Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:

a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz;

Art. 103g Automatisierte Grenzkontrolle an Flugplätzen, die eine Schengen-

Aussengrenze bilden

1An Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenzen bilden, können die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden ein automatisiertes Verfahren für die Grenzkontrollen betreiben.

2Am automatisierten Verfahren können Personen ab 12 Jahre teilnehmen, die, unabhängig von ihrer Nationalität, über ein Reisedokument verfügen, das mit einem Datenchip versehen ist. Dieser enthält ein Gesichtsbild der Inhaberin oder des Inhabers, dessen Echtheit und Integrität geprüft werden kann.

3Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Grenzkontrolle.

4Im Rahmen des automatisierten Verfahrens können die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild der Person mit den Daten des Reisedokuments, das mit einem Datenchip versehen ist, abgeglichen werden.

Art. 104a Abs. 3

3Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen.

Art. 109a Abs. 2 Bst. c

2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

c. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen;

Art. 111c Abs. 1

1Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.